Satzung

Satzung des Vereins Mögglauer Remsgöckel in 73563 Mögglingen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Mögglauer Remsgöckel“ und hat seinen Sitz in Mögglingen. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz ,,eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Er soll in das Vereins­register des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen werden. Die An­erkennung als gemeinnütziger Verein wird angestrebt.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  1. Zweck des Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, sind insbesondere
    a) Pflege und Förderung des Fasnachtsbrauchtum
    b) Förderung des Sport
  2. Förderung, Organisation und Ausrichtung sonstiger kultureller Veranstaltungen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaft­liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge, noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Annahme durch die Vorstandschaft bedarf, erworben. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vor­standschaft bedarf der Bestätigung durch den Ausschuß und muß gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen, Firmen, Vereinen und Vereinigungen mit deren Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres,
c) durch Ausschluß aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige objektive Gesichts­punkte eine Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen. Die Ent­scheidung über den Ausschluß trifft der Ausschuß auf Antrag des Vorstands
§ 4 Aufnahmegebühr und Beiträge
  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuß

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter der Ein­haltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung er­folgt rechtzeitig über das Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein­berufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind
    die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Für die Einladung und Bekanntmachungs­form gilt § 6 Abs. 2, letzter Satz.
  4. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
    die Teilnehmerzahl beschlußfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Ausschusses.
  6. Zur Änderung der Satzung und zur Entlastung des Vorstands bedarf es einer
    Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  7. Bei Beschlußfassung der Mitgliederversammlung werden die Stimmenthaltungen
    wie nicht erschienene Mitglieder behandelt; entsprechendes gilt für ungültige
    Stimmen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom
    jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Wahl von 2 Mitgliedern des Ausschusses
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Änderung der Satzung
  6. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
  7. sonstige durch Gesetz übertragene Aufgaben
§ 8 Vorstand
  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassier
    d) dem Schriftführer
    e) dem Wirtschaftsleiter
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet während dieser Periode ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen, die dann über das neue Vorstandsmitglied zu bestellen hat.
  3.  Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Die Sitzungen des Vorstands und Ausschusses finden nach Bedarf statt. Sie werden vom . 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet
  5. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ver­waltung des Vereinsvermögens und die Durchführung von. Vereinsbeschlüssen.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Be­schlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Ausschuß
  1. Der Ausschuß besteht aus 10 Mitgliedern. 7 Mitglieder werden von der Mitglieder­versammlung gewählt und zwar die 5 Vorstandsmitglieder und 2 weitere Mitglieder
  2. Ferner gehören dem Ausschuß folgende Mitglieder an:
    a) 1 Vertreter der Prinzengarde
    b) 1 Vertreter des Elferrats
    c) 1 Vertreter des Bauteams (Kulissen u. Wagenbau)
    Diese müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  3. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf 2 Jahre gewählt.
  4. Der Ausschuß unterstützt den Vorstand in seinen satzungsgemäßen Aufgaben. Der Vereinsausschuß kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Arbeitskreise bilden.
§ 10 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuß angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie deren sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Jahres.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung geben, die vom Vereinsausschuß zu be­schließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder be­schlossen hat oder
    b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufge­fordert wurde.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der er­schienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung muß namentlich vorgenommen werden.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mögglingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Juli 1998 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Mögglingen, 11. November 2010